Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Bedingungen gelten für Verträge über die Lieferung
von Waren, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
(Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, etc.) abgeschlossen werden, es sei
denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt.
§ 2 Widerrufs- und Rückgaberecht
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht
zu. Der Widerruf muss keine Begründung erhalten und ist in
Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei
Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Widerrufsfrist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor dem
Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
§ 3 Preise, Preisänderungen
Die Preise verstehen sind Barzahlungspreise inklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zuzüglich einer Versandkostenpauschale und
Verpackungspauschale von €uro 10,00 bis zu einem Bestellwert von
€uro 300,00 danach erfolgt der Versand innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland porto- und verpackungsfrei.
Gebrauchtwaren trägt der Kunde die Frachtkosten. Ersatzteile und
Zubehör im Gesamtlieferungswert unter 50,00 € liefert der
Verkäufer per Nachnahme zuzüglich Fracht und Verpackung.
Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder
tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die z.
Zt. der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des
Verkäufers. Übersteigen die letztgenannten Preise die
zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Käufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferzeit
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Bei Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenen
Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich
zu setzenden Nachfrist auf 2 Wochen festgelegt, die mit Eingang der
Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.

§ 5 Mängelansprüche
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlt ihm die vereinbarte
Beschaffenheit, kann der Käufer zwischen Nachbesserung oder
Neulieferung (Nacherfüllung) wählen. Bei Nacherfüllung
trägt der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen. Die
Zulässigkeit der Wahl ergibt sich aus der Beachtung der
Verhältnismäßigkeit. So kann der Verkäufer die vom
Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn
sie mit unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden
ist.
War die Nacherfüllung erfolglos, kann der Käufer nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern bzw. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit der
Ablieferung der Sache.
Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache,
beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate vom
Ablieferungszeitpunkt an.

§ 6 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung
sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen seine
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus
jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig
zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den
gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über
die Vorbehaltsware nicht verfügen.
Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die
Vorbehaltware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei
Zahlungsverzug – ist der Verkäufer nach Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 8 Zahlung
Die Rechnungen des Verkäufers sind im Regelfall sofort bei
Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – zur Zahlung
fällig.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der
Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur
zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des
Käufers und sind sofort fällig.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 9 Erwerb von Waffen, Munition, Pulver
Erwerbscheinpflichtige Waffen und Munition werden nur verkauft bzw.
geliefert gegen Vorlage von gültigen Dokumenten:
z. B Jagschein im Original oder zweckmäßigerweise als
amtliche Bestätigung oder amtlich bestätigte Fotokopien aller
beschrifteten Seiten (Fax darf nicht anerkannt werden),
Waffenbesitzkarte im Original, Munitions-Erwerbschein im Original oder
Sondergenehmigung im Original. Erwerbscheinsfreie Artikel werden nur
gegen Vorlage einer amtlichen Original-Urkunde oder
zweckmäßigerweise gegen Vorlage einer amtlichen
Bestätigung, das der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat,
geliefert bzw. verkauft. Pulver kann nur gegen Vorlage des
Original-Sprengstofferlaubnisscheines erworben werden.

§ 10 Gerichtsstand
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand September 2002

Allgemeine Reparaturbedingungen

§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
für in Auftrag gegebene Reparaturarbeiten.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verwender.
§ 2 Auftragserteilung
Der Reparaturauftrag kommt verbindlich zustande, wenn der Auftraggeber
einen Auftragsschein unterzeichnet hat und der Auftragnehmer den
Auftrag schriftlich bestätigt.

§ 3 Termine
Der ggf. schriftlich zu vereinbarende konkrete Fertigstellungstermin
ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch
Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch
Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur
Auftragsdurchführung notwendig sind.
Der Auftraggeber hat in den Fällen des Verzugs nur dann ein
Kündigungsrecht, wenn für Beginn und Fertigstellung
ausdrücklich eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart
war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene
Nachfrist gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Reparaturauftrag entziehen wird.
§ 4 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu
belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag
nicht durchgeführt werden kann, weil:
a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
fertiggestellt werden konnte;
b) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
c) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen
wurde.
§ 5 Vergütung eines Kostenvoranschlages
Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die
Kosten entsprechend dem Zeitaufwand vom Kunden zu erstatten.

§ 6 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt
für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 2
Jahre. Ist die Reparatur mangelhaft, hat der Auftraggeber zunächst
Nacherfüllung zu verlangen.
Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen. Er kann die Nacherfüllung verweigern bei
unverhältnismäßigem Kostenaufwand.
Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Nacherfüllungsfrist darf der Auftraggeber den Mangel selbst
beseitigen lassen oder kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Nacherfüllung zu
Recht verweigert.
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die
durch Beschädigung oder falsche Bedienung durch den Auftraggeber
verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, Mängel
durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch
außergewöhnliche mechanische, chemische oder
atmosphärische Einflüsse.
Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Auftraggebers
oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der
Auftraggeber eine entsprechend substantiierte Behauptung des
Auftragnehmers, daß der Eingriff in den Gegenstand den Mangel
herbeigeführt habe, widerlegt.
Offensichtliche Mängel der Leistungen des Auftragnehmers muß
der Auftraggeber unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach
Abnahme dem Auftragnehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der
Mängelhaftung befreit. Der Auftragnehmer haftet für
Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihn oder
seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der
Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet.
Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig
hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu
ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust;
§ 7 Erweitertes Pfandrecht des Auftragnehmers an beweglichen Sachen
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten
Gegenstand des Auftraggebers zu.
Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im
Zusammenhang stehen. Sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten oder rechtskräftig sind. Wird der Gegenstand nicht
innerhalb von 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von dem
Auftragnehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld
berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der
Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur
weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist
ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist
zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu
veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber
zu erstatten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile
o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum
Ausgleich aller Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug und kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der
Auftragnehmer vom Kunden nach vorherigem Vertragsrücktritt den
Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile
herausverlangen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und
des Ausbaus trägt der Auftraggeber.
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung
in Verzug, so hat dieser dem Auftragnehmer den entstandenen
Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu
ersetzen.
§ 10 Gerichtsstand
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand April 2002